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Urteil im Namen des Volkes ! In der Strafsache gegen. 1. Den am 2.7.1922 in Berlin geborenen Maschinensetzer Werner Hütteroth, wohnhaft in Berlin-Wilhelmsruh, Hielscher Str. 14, z.Zt. in U-Haft in der Untersuchungshaftanstalt II Karl-Marx-Stadt. 2. ..... wegen : - Verbrechen nach Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik hat der 1. Strafsenat des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt in seiner Sitzung am 15. November 1957, an der teilgenommen haben: Oberrichter Rölling, als Vorsitzender;
Für Recht erkannt: Die Angeklagten Werner Hütteroth und Erika Fuhrmann werden wegen Boykotthetze in Form staatsfeindlicher Agitation, begangen durch aktive illegale Tätigkeit für die verbotene Sekte "Zeugen Jehovas" (Verbrechen nach Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik) zu je Die Untersuchungshaft wird der Angeklagten Fuhrmann ab 19.7.1957 und dem Angeklagten Hütteroth ab 20.7.1957 angerechnet. Gründe: Der verbrecherische Charakter der Sekte "Zeugen Jehovas" ist durch das Strafverfahren vor dem Obersten Gericht 1950 eindeutig klargestellt und für jeden Bürger der Republik erkennbar geworden. Diese Sekte, die sich angeblich mit der Auslegung der Bibel und religiösen Lehren befaßt, ist in Wirklichkeit eine Spionage- und Hetzorganisation der imperialistischen Weltmächte. Sie hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und wird von reaktionären und monopolhörigen Kreisen geleitet. Unter der Tarnung der religiösen Aufklärung und Werbung hat diese Sekte Spionage und Hetze in gefährlicher Form getrieben, so daß sie schließlich 1950 verboten werden musste. Ihre Tätigkeit richtete sich gegen die Grundlagen der Arbeiter- und Bauernmacht. Dieser verbrecherische Charakter der genannten Organisation ist allen Bürgern der Republik bekannt gewesen und das verbot dieser Organisation wurde von der überwiegenden zahl der Werktätigen begrüßt. Trotz dieser Momente gibt es aber immer noch Bürger, die sich zur Unterstützung der verbrecherischen und staatsgefährlichen Tätigkeit dieser Organisation hergeben und durch ihre aktive Tätigkeit die kriegstreiberischen und mörderischen Ziele dieser Organisation und damit der imperialistischen Völkerverderber unterstützen und fördern. Zu den Bürgern, die sich ungeachtet der ständigen Aufklärung und Warnung vor dieser Organisation zu einer solchen, die Grundlagen der Arbeiter- und Bauernmacht gefährdenden Tätigkeit hergeben, gehören die Angeklagten Hütteroth und Fuhrmann.
Ich habe einige Dinge aus dem Urteil ausgelassen (....), wenn das Gericht auf die Schwester Fuhrmann eingeht, da ich sie nicht persönlich kenne, und sie auch nicht fragen konnte, wie sie zu einer Veröffentlichung hier stehen würde.
Die Angeklagte Fuhrmann stammt aus einer Arbeiterfamilie. Sie besuchte Volks- und Berufsschule. Einen Beruf hat sie nicht erlernt. Sie hat nach ihrer Schulzeit in der Landwirtschaft und in verschiedenen Haushalten gearbeitet. 1938 erhielt sie Beschäftigung in einer Rüstungsfabrik. Diese Tätigkeit beendete sie 1942. Der Grund der Arbeitsaufgabe lag darin, das ihr Mann, mit dem sie 1941 die Ehe eingegangen war, in dem faschistischen Raubkrieg 1942 fiel. Der Angeklagte Hütteroth entstammt ebenfalls einer Arbeiterfamilie und lernte nach dem Besuch der Volksschule den Beruf eines Schriftsetzers, in dem er noch bis 1941 arbeitete. Er wurde zu jenem Zeitpunkt zur Dienstleistung zum faschistischen Arbeitsdienst und später zur faschistischen Wehrmacht eingezogen. Seine Ausbildung erhielt er in einer Panzerabteilung und wurde beim Einsatz dieser Abteilung 1943 so schwer verwundet,
dass von dieser Zeit an sein Einsatz nur noch als Schreiber in Schreibstuben erfolgte. Sein letzter Dienstgrad war Unteroffizier. Im März 1945 geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaft, wurde später in französische Gefangenschaft übergeben und schließlich wegen seiner Verwundung 1945 entlassen. In der Folgezeit arbeite er mit kleinen Unterbrechungen, wo er als Hilfsarbeiter auf Baubetrieben tätig war, in seinem Beruf als Schriftsetzer und Maschinensetzer. Die jeweiligen Stellenwechsel erfolgten wegen Betriebsumstellungen oder Betriebsverkleinerungen. Seit August 1956 ist er im nationalen Druckhaus tätig und hat ein durchschnittliches Monatseinkommen von 650 DM brutto. Der Angeklagte ist verheiratet und hat aus seiner Ehe zwei Kinder im
Alter von jetzt 9 und 11 Jahren. Beide Angeklagten haben durch den faschistischen Raubkrieg persönlich schwer zu leiden gehabt. Sie haben demnach am eigenen Leibe erfahren, was es heißt, der Willkür von Verbrechern ausgesetzt zu sein und hätten demzufolge auf Grund ihrer persönlichen bitteren Erfahrungen alles daran setzen müssen, gemeinsam mit allen friedliebenden Kräften die Wiederholung solcher verbrechen zu verhindern und den Kriegstreibern ein für allemal das Handwerk zu legen. Für den Angeklagten Hütteroth hätte noch weit mehr eine Veranlassung zu einem solchen Einsatz bestehen müssen, da er Vater zweier Kinder ist und bestimmt kein Interesse daran hat, dazu beizutragen,
dass seine Kinder hungern oder frieren müssen, daß sie kein Dach mehr über dem Kopf haben oder in Lumpen gekleidet gehen müssen oder daß sie vielleicht sogar unter furchtbaren Qualen ihr Leben aufgeben müssen. Beide Angeklagte haben bis zum verbot der Sekte sogenannte Verkündigertätigkeit geleistet. Bürger auf der Strasse angesprochen und in den Häusern aufgesucht., also jede sich bietende Gelegenheit ausgenutzt, um Anhänger für die Sekte zu gewinnen. Nach dem verbot der Sekte haben beide diese Tätigkeit zunächst eingestellt, weil sie persönliche Nachteile fürchteten und, wie der Angeklagte Hütteroth erklärt, "Angst hatten, eingesperrt zu werden". ..... Eine ähnliche Erklärung gab der Angeklagte Hütteroth ab, indem er ausführte, daß er zwar in der Zukunft auf sein Bibelstudium nicht verzichten könne, dass er aber die Sekte nicht mehr unterstützen und nicht mehr so tätig werden wolle, wie bisher, sondern sich an die Gesetze halten wolle. ........... Der Vertreter des Bezirksstaatsanwaltes hob in seinen Ausführungen den verbrecherischen Charakter der Sekte "Zeugen Jehovas" hervor und wies auf die verschiedenen Entscheidungen in Strafverfahren hin, aus denen sich eindeutig die Tätigkeit dieser Organisation für die Ziele der Kriegstreiber und Völkerverderber ergab. Diese Ziele wurden durch die Sekte vermittels Spionage, Hetze, Wühltätigkeit, staatsfeindlicher Agitation unterstützt und die Sekte ist nach ihrem Verbot als gefährliche Untergrundorganisation tätig geworden. In seinem Plädoyer hob er weiter die außerordentliche Gefährlichkeit der Handlungsweise dieser beiden Angeklagten hervor, deren illegale Tätigkeit sich über 6 bis 7 Jahre erstreckte und die mit beachtlicher Raffinesse und psychologisch sehr geschickt vorgegangen seien. Er beantragte, beide Angeklagten mit je 3 Jahren Zuchthaus wegen Boykotthetze nach Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Zu bestrafen und hob zu Gunsten beider Angeklagter ihre bisherige Straflosigkeit, ihre Geständigkeit und die scheinbar beginnende Einsicht hervor. ........... Der Senat ist der Meinung, dass der Angeklagte Hütteroth keineswegs beabsichtigte, seine Kinder einer solchen Zukunft zu überliefern, wie sie ihnen von den Kriegstreibern und damit auch von der verbotenen Sekte "Zeugen Jehovas" berietet werden soll. Beide Angeklagte müssen sich gesagt sein lassen, daß man solche Ziele nur bekämpfen kann, wenn man sich bewusst und konsequent gegen diese Kreise stellt und es nicht irgendwelchen mysteriösen und nicht existenten Kräften überläßt, nach Belieben zu schalten und zu walten. Die Ausführungen beider Angeklagten lassen erkennen, daß sie diese Momente zu erfassen beginnen und dass es möglich sein wird, in einer konsequenten gesellschaftlichen Erziehung sie von den verbrecherischen Lehren dieser Sekte abzuwenden. Niemand verbiete ihnen, religiöse Handlungen durchzuführen, im Gegenteil wird ihnen durch die Verfassung ihre Religion garantiert und geschützt. Verboten aber und mit den stärksten Waffen bekämpft wird jede Tätigkeit für verbrecherische Organisation in der Art der "Zeugen Jehovas, deren Bestand und deren Wühltätigkeit sich gegen die Grundlagen der Arbeiter- und Bauernmacht und damit gegen den Frieden nicht nur in Deutschland, sondern in der ganzen Welt richtet. Alle diese Momente waren zu beachten bei der Frage, welche Strafe notwendig ist, um die Gefährlichkeit des von beiden Angeklagten begangenen verbrechen zu charakterisieren, um die Gesellschaft vor ähnlichen Verbrechen zu schützen, um aber auch beiden Angeklagten und damit auch ihren Angehörigen zu helfen, von dem verbrecherischen Wege zurückzukehren und sich zu pflichtbewussten Bürgern der Arbeiter- und Bauernmacht zu entwickeln. Beide Angeklagte haben eine beginnende Einsicht gezeigt und der Senat ist der Überzeugung, daß für beide Angeklagte eine Zuchthausstrafe von je 3 Jahren ausreicht, die aufgezeigten Strafzwecke zu erfüllen. Beide Angeklagte wurden deshalb wegen Boykotthetze in der Form des staatsfeindlichen Agitation durch die aktive illegale Tätigkeit für die verbotene Sekte "Zeugen Jehovas" - Verbrechen nach Artikel 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik -zu je 3 Jahren Zuchthaus verurteilt und es wurden ihnen die obligatorischen Nebenfolgen aus Artikel 6 der Verfassung auferlegt. Beide Angeklagten waren geständig und haben das Verfahren nicht verzögert, so daß ihnen die Untersuchungshaft ab 19.07. bzw. 20.07.1957 gemäß § 219 Abs.2 stop. Angerechnet worden ist. "Die Gründung der DDR am 7.Oktober 1949 vollendet nach der Konstituierung der Bundesrepublik die staatliche Spaltung Deutschlands. Gleichzeitig tritt die vom
Volkskongress verabschiedete Verfassung der DDR in Kraft. Diese Verfassung garantiert formal alle bürgerlicheren Freiheiten, wie das Recht auf Versammlungsfreiheit, Rede- und Pressefreiheit. In Artikel 4 wird nicht nur das Recht auf Widerstand, sondern sogar die Pflicht zum Widerstand gegen eine verfassungswidrig ausgeübte Staatsgewalt formuliert.
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